R i c h t l i n i e n
Erhalten auch noch aus jener Zeit die Richtlinien zur Bewirtschaftung der Kleingartensiedlungen durch die Zeche NBAG.
R i c h t l i n i e n
für die Bewirtschaftung der Grundstücke innerhalb der Kleingartensiedlung „Hugengraben“ in der Gemarkung Neukirchen, Kr. Moers
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1) Die Gemeinschaft der Kleingärtner hat die Aufgabe:
- a) die Nutzung des Kleingartenlandes im Sinne der Verbundenheit von Blut und Boden als Grundlage für Staat und Volk zu gewährleisten,
- b) das Kleingartenwesen nach dem Grundsatz „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“ zu fördern und die Selbstverwaltung des Kleingartens sowie den ideellen und materiellen Schutz der Kleingärtner zu besorgen
Rein gewerbliche gärtnerische Nutzung ist ausgeschlossen.
2) Für eine gartenmäßige Bewirtschaftung kommt nur der zwischen dem Hugengraben und der die „Hugenanlage“ durchziehende Böschung gelegene Teil des Pachtgrundstückes in Frage. Auf dem oberhalb der Böschung liegenden Teil ist eine gartenmäßige Bewirtschaftung ausgeschlossen, dagegen ist hier die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern nach dem Vorschlage des Fachlehrers für Ost- und Gemüsebau des Landkreises Moers sowie die Errichtung einer Laube zulässig.
3) Bei der Bewirtschaftung des Pachtgrundstückes ist mit größter Sorgfalt darauf zu achten, daß die vorhandenen Eichen und ihre Wurzeln in keiner Weise verletzt werden.
4) Jedem einzelnen Pächter kann die Pachtung zum nächsten ersten November entzogen werden, wenn Verstöße gegen die Bestrebungen der Gemeinschaft der Kleingärtner oder gegen den Pachtvertrag sowie gegen eine etwa zu erlassende Gartenordnung vorkommen.
5) Der Vereinsführer des Schrebergartenvereins „Unsere Scholle“ in Neukirchen-Vluyn bzw. dessen Beauftragter ist berechtigt, von jedem Pächter für die Gemeinschaftsanlagen Pflichtarbeitsstunden zu verlangen, deren Zahl von ihm festgelegt wird. Für nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden hat der betreffende Pächter eine entsprechende Entschädigung zu zahlen, die denjenigen Pächtern zu Gute kommt, die Mehrarbeitsstunden geleistet haben. Die Höhe dieser Entschädigung wird von dem Vereinsführer des genannten Kleingärtnervereins festgesetzt.
Neukirchen, den 30. Januar 1935
Die Verpächterin Der Pächter
Niederrheinische Bergwerks-
Aktien-Gesellschaft